Das BMF hat zur Abbildung von Minder- und Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. des KöMoG Stellung genommen (Az. IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :007).
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Das BMF hat zur Abbildung von Minder- und Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. des KöMoG Stellung genommen (Az. IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :007).
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