Laut OLG Karlsruhe kommt eine Kindeswohlgefährdung in Betracht, wenn Eltern – erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung – den Schulbesuch ihres Kindes verweigern. In der Folge kann das Sorgerecht der Eltern eingeschränkt und dem Jugendamt die Umsetzung der Schulpflicht übertragen werden (Az. 5 UFH 3/22).

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