Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) veröffentlicht (Az. FM 3 – G-1460-1/5).

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