Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine in das Betriebsvermögen eingelegte wesentliche Beteiligung auch dann mit den insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten zu bewerten ist, wenn der Anteilseigner zu einer Zeit, als die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung die seinerzeit geltende Wesentlichkeitsgrenze noch nicht überschritten hatte, Ausschüttungen aus dem EK 04 bezogen hat bzw. ob ein negativer Buchwert anzusetzen ist, wenn die bezogenen Ausschüttungen aus dem EK 04 die insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten der Beteiligung überstiegen haben (Az. IV R 19/18).
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