Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsanspruch eines durch einen über sein Grundstück schwenkenden Kranarm beeinträchtigten Nachbarn bestätigt und erweitert (Az. 4 U 74/22).
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Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsanspruch eines durch einen über sein Grundstück schwenkenden Kranarm beeinträchtigten Nachbarn bestätigt und erweitert (Az. 4 U 74/22).
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