Der VGH Baden-Württemberg hat festgestellt, dass eine versammlungsrechtliche Auflage der Stadt Pforzheim, nach der eine Versammlung von Abtreibungsgegnern während der Beratungszeiten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang derselben stattfinden dürfe, rechtswidrig gewesen ist (Az. 1 S 3575/21).
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