Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Kläger, der nach der Geburt zu Pflegeeltern kam, nach dem Tod beider Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente hat, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch leben (Az. L 14 R 693/20).

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