Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig oder mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen ist (Az. VI R 30/20).
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