Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. So entschied der BFH (Az. X K 6/20).

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