Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO mit dem Hinweis auf den Ursprung einer Forderung aus einem Steuerstrafverfahren bereits vor der strafrechtlichen Verurteilung ergehen kann und ob das Finanzamt im Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO die Ausnahme von der Restschuldbefreiung feststellen kann (Az. VII R 23/21).

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