Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Beurteilung der Fragen, ob die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO („nachträglich“) gegeben sind und die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO eingehalten wurde, auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung oder auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Änderungsbescheides abzustellen ist (Az. VI R 20/19).
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