Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob für einen in Deutschland wohnhaften Berufskraftfahrer, dessen Arbeitgeber in den Niederlanden tätig ist, das Fahrzeug als Ort der Arbeitsausübung gilt, sodass für während eines Arbeitstags sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder Drittstaaten zurückgelegte Fahrstrecken die dafür erhaltene Vergütung aufzuteilen ist (Az. I R 45/18).
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