Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei periodenübergreifenden Zu- und Abflüssen aus Stillhaltergeschäften eine im Folgejahr geleistete Zahlung aus dem Glattstellungsgeschäft ein rückwirkendes Ereignis darstellt, sodass die im Streitjahr vereinnahmte Stillhalterprämie um die im Folgejahr geleisteten Aufwendungen zu mindern ist (Az. VIII R 27/21).
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