Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung ist rentenversicherungspflichtig. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 560/19).
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Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung ist rentenversicherungspflichtig. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 560/19).
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