Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahrerlaubnisinhaber, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 L 680/22).
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