Der VGH Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren abgewiesen, denn die Bewohnerparkgebührensatzung sei formell und materiell rechtmäßig (Az. 2 S 808/22).

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