Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Filmvertriebsgesellschaft durch die Einräumung von Verwertungsrechten an einem im Wege der unechten Auftragsproduktion hergestellten Film das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten erwirbt, und ob damit die Filmproduktionsgesellschaft im Zeitpunkt der Ablieferung des Films eine Forderung zu aktivieren hat (Az. IV R 32/19).

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