Der BFH hatte bzgl. des Abzugs von Anschaffungskosten bei Barabfindungen im Zuge eines Aktientauschs zu entscheiden, ob eine Barabfindung, die bei einem zusätzlich zu den übernommenen Anteilen als Gegenleistung gezahlt wird, in voller Höhe als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EstG gilt (Az. VIII R 44/18).
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