Das BVerfG hat auf die Vorlage eines Finanzgerichts entschieden, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und die Vorschrift für nichtig erklärt (Az. 2 BvL 9/14 u. a.).
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