Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und das EGAO wurden u. a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Insbesondere wurde der Zinssatz der sog. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen dieser Rechtsänderungen. Zur Übergangsregelung nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO ergeht gleichzeitig ein gesondertes BMF-Schreiben (Az. IV A 3 – S-1910 / 22 / 10040 :010).

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