Das VG Münster hat die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten (Az. 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21).

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