Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 wurde § 17 Absatz 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden. Das BMF-Schreiben behandelt die Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG (Az. IV C 6 – S-2244 / 20 / 10001 :001)

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen