Das OVG Saarland hat einem Normenkontrollantrag eines saarländischen Restaurantbetreibers stattgegeben und festgestellt, dass die in einer von Anfang bis Mitte November geltenden Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung angeordnete Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen unwirksam war (Az. 2 C 319/20).

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