Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen (Az. 2 K 1277/20 und 2 K 1538/20).
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Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen (Az. 2 K 1277/20 und 2 K 1538/20).
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