Der EuGH entschied, dass Mitgliedstaaten die zu tragenden Kosten für unterliegende natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geistiges Eigentum verletzt haben, durch eine Deckelung des Streitwerts, wie in § 97a UrhG, niedrig halten dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Unbilligkeit die Kosten höher anzusetzen (Rs. C-559/20). Das berichtet die BRAK.

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