Das BMF nimmt zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des KStG Stellung (Az. IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001).
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