Wird nach einer Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen wegen gravierender Mängel verworfen und kommt es zur Schätzung von Erlösen, bedient sich die Finanzverwaltung regelmäßig der Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage. Deren Zustandekommen ist zunehmend in die Kritik geraten. Das FG Hamburg nimmt dazu Stellung (Az. 2 K 218/18).

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