Das FG Münster entschied, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen (Az. 6 K 1946/21).
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Das FG Münster entschied, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen (Az. 6 K 1946/21).
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