Ein ärztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“, genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an eine Befreiung von der Maskenpflicht. So das OLG Karlsruhe (Az. 2 Rb 37 Ss 25/22).
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