Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 412/20).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen