Der Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altfällen (Schuldenerlass vor dem 09.02.2017) ist kein rückwirkendes Ereignis. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 8 K 1367/20).
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Der Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altfällen (Schuldenerlass vor dem 09.02.2017) ist kein rückwirkendes Ereignis. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 8 K 1367/20).
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