Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. So entschied das LG Köln (Az. 32 O 334/20).
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Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. So entschied das LG Köln (Az. 32 O 334/20).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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