Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die seit Dezember 2015 verheirateten Kläger, die seit der Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG gewählt haben, gleichwohl jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen konnten und ob das FG-Urteil dem Senatsurteil vom 05.11.2015 sowie dem BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 widerspricht (Az. III R 57/20).

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