Das AG München entschied, dass ein Fahrzeug, das als Ausstellungsstück beim Händler stand, nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden darf (Az. 271 C 8389/21).
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Das AG München entschied, dass ein Fahrzeug, das als Ausstellungsstück beim Händler stand, nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden darf (Az. 271 C 8389/21).
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