Pflegetätigkeiten i. S. v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017 sind nur solche, die unmittelbar an eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. an einen Bezug von SGB III-Leistungen anschließen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AL 69/21).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen