Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten ist eine Trennung im familienrechtlichen Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 159/20).

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