Der BGH hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
Der BGH hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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