Der Stadt Düsseldorf als Träger der Eingliederungshilfe ist es vorläufig verboten, Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung in einem Ausschreibungsverfahren einzelnen Trägern zuzuweisen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 SO 12/22 B ER).
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