Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 gewährt für die VZ 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Diese werden bis einschließlich VZ 2022 verlängert (Az. III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015).

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