Der Antrag der Online-Versandapotheke Doc Morris auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen mögliche Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Zuwendungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel ist lt. SG Berlin unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis auf die vorläufige Feststellung, dass die Paritätische Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes nicht berechtigt sei, Sanktionen gegen sie zu verhängen. Ihr droht nämlich kein unzumutbarer, insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Az. S 208 KR 1782/21 ER).
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