Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann auch nach Abschluss einer ge-schlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein. Obwohl das klagende Krankenhaus keine Fachabteilung für Frauenheil-kunde hatte, durfte es in seiner Fachabteilung für Urologie die Patientin mit Transidentität nach-operieren. Es hat deshalb auch einen Anspruch auf Vergütung gegen die gesetzliche Krankenkasse der Patientin. Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität fällt nämlich auch in das Gebiet Urologie und ist damit vom Versorgungsauftrag der klagenden Klinik erfasst, so das SG Berlin (Az. S 56 KR 3604/18).

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