Das OLG Rostock entschied, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz nicht besteht (Az. 4 U 37/21 und 4 U 15/21).

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