Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das LAG Köln entschieden (Az. 6 Sa 160/21).
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