Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies entschied das FG Münster (Az. 9 V 2341/21).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies entschied das FG Münster (Az. 9 V 2341/21).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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