Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 7/21 R).
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Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 7/21 R).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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