Das FG Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig und hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des ErbStG 2009 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az. 7 K 1333/19, Rs. C-670/21).
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