Eine Mutter müsse in der Phase der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen. Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier fehlte, sei ein grober Behandlungsfehler gewesen. Das Krankenhaus und die Hebamme hafteten deshalb, so das OLG Celle (Az. 1 U 32/20).

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