Der BFH hat zur Frage entschieden, ob ein Steuerpflichtiger, der nachträglich weit nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist Einkünfte aus Kapitalvermögen nacherklärt, die vom Finanzamt insoweit unter Zugrundelegung der zehnjährigen Festsetzungsfrist einkommenserhöhend in Bescheidform berücksichtigt wurden, zugleich auch die erstmalige Verlustfeststellung von in diesem Zusammenhang erstmals erklärten § 23 EStG-Verluste, die sich im Festsetzungsverfahren wegen der Verlustbeschränkung nicht auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken, für sich beanspruchen kann (Az. IX R 29/19).

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