Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 14c UStG im Streitjahr (hier: 2011) zu berücksichtigen ist und ob die Zustimmung des Finanzamts bei § 14c Abs. 2 UStG ein Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerfestsetzung ist (Az. V R 43/19).
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