Der BFH hatte zu entscheiden, ob der in den Art. 8 und 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit auch Kapitalgesellschaften mit Sitz in Bosnien-Herzegowina erfasst, die nach 1988 nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Gesellschaftsrechts gegründet worden sind (Az. I R 63/17).
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